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   FG Hessen, 16.02.2017 - 4 K 244/16   

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https://dejure.org/2017,5330
FG Hessen, 16.02.2017 - 4 K 244/16 (https://dejure.org/2017,5330)
FG Hessen, Entscheidung vom 16.02.2017 - 4 K 244/16 (https://dejure.org/2017,5330)
FG Hessen, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - 4 K 244/16 (https://dejure.org/2017,5330)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 136 Abs. 2; FGO § 138 Abs. 2 S. 1
    Anfechtungsklage; Vollabhilfe; Fortsetzungsfeststellungsklage; Rücknahme; Kostenentscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kostenentscheidung nach Rücknahme der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Vollabhilfe des ursprünglichen Klagebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.01.2004 - VII R 54/02

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2017 - 4 K 244/16
    Im Fall der Rücknahme nach Vollabhilfe bei gleichzeitig fehlendem Fortsetzungsfeststellungsinteresse entspricht der Vorrang des § 136 Abs. 2 FGO zudem dem Rechtsgedanken des BFH-Urteils vom 27.01.2004 VII R 54/02, BFH/NV 2004, 797.
  • BFH, 09.05.1985 - IV R 172/83

    Rücknahme - Steuerverwaltungsakt - Nichtigkeit - Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2017 - 4 K 244/16
    Denn der Beklagte hatte die Prüfungsanordnung für 2009 wie von der Klägerin ursprünglich begehrt aufgehoben, so dass deren Wirkung vollständig zum Wegfall gekommen war und - jedenfalls mangels ersichtlicher Auswertung von etwaigen Prüfungsfeststellungen - auch keine Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung bestand (BFH, Urteil vom 09.05.1985 IV R 172/83, BFHE 143, 506, BStBl. II 1985, 579; Urteil vom 02.06.1987 VIII R 192/83, BFH/NV 1988, 104).
  • BFH, 05.05.1999 - V B 83/98

    Rücknahme eines Rechtsmittels; Kostenpflicht

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2017 - 4 K 244/16
    Ein Kläger muss daher berechtigt sein, das verbleibende Klagebegehren zurückzunehmen, ohne die Kostenfolge des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO für den durch Abhilfe erledigten Teil des Klagebegehrens zu gefährden (vgl. aber BFH, Beschluss vom 05.05.1999 V B 83/98, juris, zum Vorrang des § 136 Abs. 2 FGO jedenfalls bei Rücknahme nach nur geringfügiger Teilabhilfe).
  • BFH, 06.08.1974 - VII B 49/73

    Teilweise Erledigung - Erledigung - Berichtigungsbescheid - Kostentragung -

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2017 - 4 K 244/16
    Denn im Fall einer Teilabhilfe durch die Finanzbehörde und sich daran anschließender Rücknahme des nicht abgeholfenen Teils des Klagebegehrens durch den Kläger ist § 138 Abs. 2 FGO auf den durch die Teilabhilfe erledigten Teil des Klagebegehrens anzuwenden (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 06.08.1974 VII B 49/73, BFHE 113, 171, BStBl. II 1974, 748).
  • BFH, 02.06.1987 - VIII R 192/83

    Feststellung der Rechtswidrigkeit von Prüfungsanordnungen - Voraussetzungen einer

    Auszug aus FG Hessen, 16.02.2017 - 4 K 244/16
    Denn der Beklagte hatte die Prüfungsanordnung für 2009 wie von der Klägerin ursprünglich begehrt aufgehoben, so dass deren Wirkung vollständig zum Wegfall gekommen war und - jedenfalls mangels ersichtlicher Auswertung von etwaigen Prüfungsfeststellungen - auch keine Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung bestand (BFH, Urteil vom 09.05.1985 IV R 172/83, BFHE 143, 506, BStBl. II 1985, 579; Urteil vom 02.06.1987 VIII R 192/83, BFH/NV 1988, 104).
  • FG Hessen, 23.09.2016 - 4 V 242/16

    § 195 S.2, § 126 AO, § 102 S.1 FGO

    Die Vollziehung der Prüfungsanordnung vom 10.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2016 wird ausgesetzt, bis das Verfahren mit dem Az. 4 K 244/16 erledigt ist, längstens bis zu einem Monat nach Zustellung eines Urteils im Verfahren 4 K 244/16.

    Dagegen richten sich die am 08.02.2016 erhobene - bei dem Gericht unter dem Az.: 4 K 244/16 anhängige - Klage und der vorliegende Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung für das Jahr 2009.

  • FG Hessen, 12.02.2021 - 4 Ko 1076/20

    Kostentragung durch einen unterlegenen Erinnerungsführer als Kostenschuldner

    In der vorliegenden Konstellation einer unzulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage hätte der Erinnerungsführer vielmehr zum Erhalt einer Kostenentscheidung gegen das beklagte Finanzamt nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO (übereinstimmende Erledigungserklärungen) oder § 135 Abs. 1 FGO (einseitig bleibende Erledigungserklärung des Erinnerungsführers) von einer Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage absehen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären können und sollen (BFH, Urteil vom 27. Januar 2004, VII R 54/02, BFH/NV 2004, 797; vgl. ferner Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 16. Februar 2017, 4 K 244/16 , juris und Gräber in: Ratschow, FGO, 9. Aufl., München 2019, § 136, Rz. 9 zur Kostentragung durch den Kläger in der vergleichbaren Konstellation, dass er nach Vollabhilfe trotz fehlenden Feststellungsinteresses zunächst zur (unzulässigen) Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht und diese später zurücknimmt).
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